Allgemeine Geschäftsbedingungen der PARIT GmbH für den Kauf von Hard- und Software und Softwareerstellung

Stand August 2014

I. Geltungsbereich

  1. Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen finden für alle Verträge, Lieferungen, Leistungen, Bestellungen und Aufträge zwischen uns, der PARIT GmbH und unseren Kunden in den Bereichen Soft- und Hardwarekauf sowie Programmierung Anwendung.
  2. Sie werden vom Kunden mit Auftragserteilung, spätestens aber mit der Annahme der ersten Lieferung anerkannt und gelten für die gesamte Dauer der Geschäftsverbindung. Abweichende Einkaufs-bedingungen des Kunden gelten nur bei schriftlicher Zustimmung von uns.
  3. Zusicherungen, Nebenabreden, Änderungen des Vertrages sowie Erklärungen von Vertretern bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung. Auf dessen Erfordernis kann nicht verzichtet werden.

II. Angebot, Vertragsschluss, Unterlagen

  1. Unsere Angebote sind stets freibleibend. Der Vertrag kommt erst mit unserer schriftlichen Bestätigung und mit deren Inhalt oder durch Lieferung zustande. Erfolgt ohne Bestätigung unverzüglich Lieferung, so gilt die Rechnung gleichzeitig als Auftragsbestätigung.
  2. Wir behalten uns technische und gestalterische Änderungen des Vertragsgegenstandes ohne vorherige Ankündigung während der

Lieferzeit vor, sofern der Vertragsgegenstand und dessen Aussehen dadurch für den Kunden keine kaufmännisch unzumutbaren Änderungen erfahren. Zumutbar sind insbesondere technische Änderungen, Verbesserungen und Anpassungen an den neuesten Stand von Wissenschaft und Technik, Verbesserungen der Konstruktion und der Materialauswahl. Alle Mengen-, Maß-, Farb- und Gewichtsangaben verstehen sich unter den handelsüblichen Toleranzen.

  1. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulation und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

III. Lieferzeit, Rücktritt vom Vertrag

  1. Vereinbarte Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluss, jedoch nicht vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
  2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Haus von der PARIT GmbH verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist.
  3. Die Vereinbarung von Lieferterminen und Fristen bedarf jeweils der Schriftform. Nachträgliche Änderungs- und Ergänzungswünsche des Kunden verlängern die Lieferzeit angemessen.
  4. Wird die geschuldete Lieferung durch unvorhersehbare unverschuldete Umstände erheblich verzögert (z.B. Arbeitskämpfe,

Betriebsstörungen, Transporthindernisse, behördliche Maßnahmen – jeweils auch bei Vorlieferanten – sowie nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung), so sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten oder nach Wahl die Lieferung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben. Bei Überschreitung der ursprünglich vereinbarten Lieferzeit um mehr als 6 Wochen und Verzug, ist auch der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen.

  1. Eine vom Kunden gesetzte Nachfrist zur Leistung oder Nacherfüllung darf zwei Wochen nicht unterschreiten.
  1. Gefahrübergang, Verpackung
  2. Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die bestellten Waren an ihn bzw. eine dritte, den Transport ausführende Person übergeben werden. Verzögert sich die Versendung infolge von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tag der Versandbereitschaft auf den Kunden über.
  3. Transport- und sonstige Verpackungen im Sinne der Verpackungsverordnung werden nur zurückgenommen, wenn diese unverzüglich nach Lieferung oder bei einer späteren Lieferung bereitgestellt werden. Wird die Verpackung zurückgenommen, wird für den Transport der Verpackung ein Entgelt in Höhe von 1% des Warenwerts berechnet. Das Recht des Kunden, die Verpackung auf eigene Kosten zum Geschäftssitz der PARIT GmbH zu bringen bleibt unberührt.
  1. Preise – Zahlungsbedingungen
  2. Sofern sich aus unserer Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“. Unsere Preise verstehen sich einschließlich Verpackung. Hinzu kommen eine Versandkostenpauschale sowie die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe.
  3. Wir berechnen die bei Vertragsabschluss vereinbarten Preise, die auf den zu dieser Zeit gültigen Kostenfaktoren basieren. Sofern zwischen Vertragsabschluss und Lieferzeitpunkt mehr als 4 Monate liegen und sich die Kostenfaktoren, insbesondere Material, Löhne, Fracht, Abgaben usw. ändern, sind wir berechtigt, eine Preisänderung im Rahmen der tatsächlichen Kostensteigerung vorzunehmen.
  4. Zahlungen sind grundsätzlich mit Zugang der Rechnung ohne Abzug fällig. Zahlungen per Scheck gelten erst mit Gutschrift auf unserem Konto als Zahlung.
  5. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder von uns anerkannt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunden nur aufgrund von Gegenansprüchen aus derselben Lieferung/Leistung geltend machen.
  6. Gerät der Kunde mit einer Zahlung in Verzug oder liegen konkrete Anhaltspunkte für eine bevorstehende Zahlungsunfähigkeit des

Kunden vor, so können wir die Weiterarbeit an laufenden Aufträgen einstellen und angemessene Sicherheiten für die Erfüllung des Vertrages fordern. Leistet der Kunde solche Sicherheiten innerhalb angemessener Frist nicht, sind wir berechtigt, vom Vertrag (bzw. von den Verträgen) zurückzutreten und dem Kunden die bis dahin entstandenen Kosten einschließlich des entgangenen Gewinns in Rechnung zu stellen.

  1. Mängelhaftung bei Kauf von Hard- und Software
  2. Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und

Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Erkennbare Mängel sind unverzüglich nach Empfang der Lieferung, versteckte Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung schriftlich zu rügen.

  1. Die Sachmängelhaftung beginnt bei Hardware und Standardsoft-ware bei Ablieferung der Vertragsgegenstände.
  2. Im Falle der Mangelhaftigkeit der Kaufsache haben wir zunächst das Recht auf Nacherfüllung, wobei wir die vom Kunden gewählte Nacherfüllungsalternative unter den Voraussetzungen des § 439 Abs. 3 BGB verweigern können. Im Falle der Mangelbeseitigung tragen wir die Aufwendungen nur bis zu Höhe des Kaufpreises des mangelhaften Produktes.
  3. Schlägt die Nacherfüllung fehl oder verweigern wir die Nacherfüllung, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen. Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt.

VII. Mängelhaftung bei Individualsoftware

  1. Es ist zu unterscheiden zwischen Standardsoftware und Individual-software. Standardsoftware sind solche Programme, die von uns oder Dritten stammen und ohne programmiertechnische Anpassungen durch uns beim Kunden eingesetzt werden sollen. Individualsoftware ist von uns nach Vorgaben des Kunden speziell programmierte oder angepasste Software.
  2. Es wird darauf hingewiesen, dass es nicht möglich ist, Software so zu entwickeln, dass sie für alle Anwendungsbedingungen fehlerfrei ist. Unter dieser Einschränkung leisten wir die Gewähr, dass Soft-ware im Sinne der zum Zeitpunkt der Auslieferung an den Kunden gültigen Programmbeschreibung nutzbar ist und die dort zugesicherten Eigenschaften aufweist. Eine unerhebliche Minderung der Brauchbarkeit bleibt außer Betracht.
  3. Die Gewährleistungsfrist für individuell entwickelte Software beginnt mit der Abnahme.
  4. Erweist sich von uns entwickelte Software als nicht brauchbar oder fehlerhaft, erfolgen innerhalb der gesetzlichen

Gewährleistungsfrist eine Rücknahme der gelieferten Software und ein Austausch gegen neue Software gleichen Titels. Erweist sich auch diese Software als nicht brauchbar oder fehlerhaft und gelingt es uns nicht, die Brauchbarkeit mit angemessenem Aufwand und inner-halb eines angemessenen Zeitraums herzustellen, hat der Kunde nach seiner Wahl das Recht auf Minderung des Kaufpreises oder Rückgabe der Software und Rückerstattung des Kaufpreises.

  1. Eine weitergehende Gewährleistungspflicht besteht bei Individual-software nicht. Insbesondere besteht keine Gewährleistung dafür, dass diese Software den speziellen Anforderungen des Kunden oder Nutzers genügt.
  2. Der Kunde trägt die alleinige Verantwortung für Auswahl, Installation und Nutzung sowie für die damit beabsichtigten Ergebnisse. Es besteht ferner keinerlei Gewährleistung für vom Kunden geänderte oder bearbeitete Fassungen von Software, soweit nicht nachgewiesen wird, dass vorhandene Mängel in keinerlei Zusammenhang mit den Änderungen oder Bearbeitungen stehen.

VIII. Installation von Anlagen und Software, Abnahme

  1. Sind Anlagen zu liefern, die aus verschiedenen Hard- und Softwarekomponenten bestehen, so ist die Einrichtung der bestellten Anlagen sowie die Installation von Software beim Kunden nur dann Vertragsgegenstand, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist.
  2. Soweit wir aufgrund gesonderten Auftrags die Einrichtung von Anlagen oder die Installation von Software vornehmen, werden nach der Installation Betriebsabnahmetests durchgeführt. Hierzu gehören eine Überprüfung und Vollständigkeitskontrolle der Anla-ge, der Software und der Dokumentation, Durchschnittsbeschaffenheit-Performancetests bei Standard- und Individualsoftware sowie Tests des störungsfreien Wiederanlaufs der Programme nach einem Abbruch.
  3. Bei Individualsoftware wird zusätzlich geprüft, ob die zum Zeitpunkt der Auslieferung an den Kunden gültige Programmbeschreibung erfüllt ist.
  4. Ein Verzicht auf die Tests oder auf einzelne Testphasen durch den Kunden fällt in seinen Risikobereich und berechtigt nicht zu einer An- bzw. Abnahmeverweigerung.
  5. Verzögert der Kunde die Abnahmetests, können wir dem Kunden eine Frist von 7 Tagen setzen, innerhalb der die Abnahmetests durchzuführen sind. Schweigt der Kunde auf diese Aufforderung, so gilt dies als Abnahme im Hinblick auf die Einrichtung der Anlage, die Softwareinstallation und der Individualsoftware.
  1. Haftung
  2. Wir haften – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur dann, wenn der bei Vertragsschluss vorhersehbare typische Schaden
  1. durch schuldhafte Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht (Kardinalpflicht) in einer das Erreichen des Vertrags-zwecks gefährdenden Weise verursacht worden oder
  2. auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zurückzuführen ist.
  1. Eine Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen

Pflichtverletzung oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung unseres gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruht, wird durch diese Bestimmung weder ausgeschlossen noch beschränkt.

  1. Die Haftungsbeschränkung gemäß Abs. 1 gilt in gleicher Weise für Schäden, die aufgrund von grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz durch unsere Mitarbeiter oder Beauftragte verursacht werden.
  2. Die Haftungsbeschränkungen gemäß Abs. 1 bis 3 gelten sinngemäß auch zugunsten unserer Mitarbeiter und Beauftragten.
  3. Eine eventuelle Haftung aufgrund des Produkthaftungsgesetzes bleibt unberührt.
  4. Unsere Haftung entfällt bei einer Nicht- oder Schlechterfüllung oder einer Verursachung von Schäden, sofern dafür eine Form höherer Gewalt verantwortlich ist. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aus-sperrung und ähnliche Umstände gleich.
  5. Die Haftung für Datenverlust durch uns muss ausdrücklich vereinbart werden. Bei Nichtvereinbarung ist jegliche Haftung für

Datenverlust ausgeschlossen. Bei vereinbarter Haftung für Daten-verlust wird die Haftung auf den typischen

Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und gefahrentsprechender Anfertigung von Sicherungskopien eingetreten wäre.

  1. Der Kunden haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrages, insbesondere bei der Erstellung von Software nach Vorgaben des Kunden, Rechte, insbesondere gewerbliche Schutzrechte Dritter, verletzt werden.
  1. Urheberrechte, Vervielfältigung
  2. Der Kunde darf die Software nur insoweit vervielfältigen, als dies zum ordnungsgemäßen Betrieb der Software oder für Sicherungszwecke erforderlich ist. Es darf jedoch grundsätzlich nur eine einzige Sicherungskopie angefertigt und aufbewahrt werden. Diese Sicherungskopie ist als solche der überlassenen Software zu kennzeichnen.
  3. Der Kunde ist verpflichtet, den unbefugten Zugriff Dritter auf die Software sowie die Dokumentation durch geeignete Vorkehrungen zu verhindern. Die gelieferten Originaldatenträger sowie die Sicherungskopien sind an einem gegen den unberechtigten Zugriff Dritter gesicherten Ort aufzubewahren. Die Mitarbeiter des Kunden sind nachdrücklich auf die Einhaltung der vorliegenden Vertragsbedingungen sowie der Bestimmungen des Urheberrechts hinzu-weisen.
  4. Weitere Vervielfältigungen, zu denen auch die Ausgabe des Programmcodes auf einen Drucker sowie das Fotokopieren des Handbuchs zählen, darf der Kunde nicht anfertigen. Gegebenen-falls für Mitarbeiter benötigte zusätzliche Handbücher sind über den Lieferanten zu beziehen.
  5. Weitergabe von Software
  6. Der Kunde ist berechtigt, Software im Originalzustand und als Ganzes an einen nachfolgenden Nutzer abzugeben.
  7. Mit der Abgabe von Software geht die Berechtigung zur Nutzung auf den nachfolgenden Nutzer über, der damit im Sinne dieses Vertrags an die Stelle des Kunden tritt. Zugleich erlischt die Berechtigung des Kunden zur Nutzung.
  8. Mit der Weitergabe hat der Kunde alle Kopien und Teilkopien von Software sowie geänderte oder bearbeitete Fassungen und davon hergestellte Kopien und Teilkopien umgehend und vollständig zu löschen oder auf andere Weise zu vernichten. Dies gilt auch für alle Sicherungskopien.

XII. Andere Rechte

  1. Alle weitergehenden Rechte zur Nutzung und Verwertung von uns entwickelter Software bleiben vorbehalten. Insbesondere haben weder der Kunde noch nachfolgende Nutzer das Recht, Vervielfältigungsstücke von Software in Originalfassung oder in abgeänderter oder bearbeiteten Fassungen zu verbreiten, zu vermieten, im Rahmen von ASP-Diensten oder auf andere Weise Dritten zur Verfügung zu stellen oder sonst auf eine Art zu nutzen, die über die ursprünglich bezweckte Nutzung hinaus geht.
  2. Ergänzend gelten die jeweiligen Allgemeinen Geschäfts- bzw. Vertragsbedingungen der Hersteller bzw. Lieferanten von Soft- und Hardware.

XIII. Eigentumsvorbehalt

  1. Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem bestehenden Kontokorrentverhältnis

(Geschäftsverbindung) mit dem Kunden vor; der Vorbehalt bezieht sich auf den anerkannten Saldo. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Kaufsache

durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.

  1. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.
  2. Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MwSt.) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahren gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
  3. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

XIV. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht, Wirksamkeit, Sonstiges

  1. Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen ist der Sitz unserer Firma.
  2. Alle Rechtsbeziehungen oder Rechtshandlungen im Verhältnis zwischen uns und dem Kunden unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das einheitliche Kaufgesetz, das einheitliche Kaufabschlussgesetz, das Kollisionsrecht sowie das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf sind ausgeschlossen.
  3. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten, einschließlich Scheck-, Wechsel- und Urkundenprozessen ist, wenn der Kunde Kaufmann im Sinne des HGB ist oder im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat, Augsburg. Wir behalten uns das Recht vor, den Kunden auch an dem für seinen Wohnsitz zuständigen Gericht zu verklagen.
  4. Die etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer der vorstehenden Bestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen nicht. In diesem Fall werden die Vertragsparteien die unwirksamen Bestimmungen durch eine solche Bestimmung ersetzen, die in ihrer wirtschaftlichen Auswirkung der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt. Dieser Rechtsgedanke ist auch im Falle einer Regelungslücke anzuwenden.

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